Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hufbearbeitung

Zwischen dem Eigentümer des zu bearbeitenden Pferdes oder einer von ihm beauftragten geschäftsfähigen Person, im Folgenden Auftraggeber genannt, und der H. Frank Kunststofftechnik GmbH in ihrer Funktion als gewerbetreibende Hufbearbeiterin, im Folgenden Auftragnehmer genannt, wird in der Folge einer beidseitigen Erklärung folgender Werkvertrag geschlossen:

Auftrag und Leistung

1.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, an einem in seinem Eigentum stehenden Pferd die Hufbearbeitung auszuführen.

1.2 Wird der Auftrag durch einen Beauftragten des Eigentümers erteilt und es gibt keine Hinweise, dass dies gegen den Willen des Eigentümers geschieht, wird dessen Einverständnis vorausgesetzt.

1.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotene Dienstleistung, nach bestem Wissen und Gewissen in einer Form, die dem Pferd in seiner natürlichen Bestimmung gerecht wird, auszuführen.

1.4 Der Auftraggeber hat eine Mitwirkungspflicht und hat deshalb dafür Sorge zu tragen, dass der Auftrag der Hufbearbeitung zum vereinbarten Zeitpunkt vom Auftragnehmer ohne Verzögerung und der Arbeit entsprechend normalen Umständen durchführbar ist. Ein entstehender Mehraufwand durch widrige Umstände, z.B. wehriges Pferd, vernachlässigte Hufe oder ungeplante Arbeitsunterbrechungen wird entsprechend Punkt 4.1 abgerechnet.

1.5 Erscheint der Auftrag, aus Sicht des Auftragnehmers, aus Sicherheitsgründen und -bedenken nicht erfüllbar, so ist die Anfahrt vom Auftraggeber lt. aktueller Preisliste zu vergüten. Beispiele sind hier: Wehrhaftigkeit des Tieres, Unzumutbarkeit des zugewiesenen Beschlagplatzes und der Umgebung (Licht, Untergrund, Materialien, Größe, Witterung, etc.).

1.6 Muss der Auftrag, aus Sicht des Auftragnehmers, aus Sicherheitsgründen und -bedenken während der Erbringung abgebrochen werden, so muss die bis dato erbrachte Leistung anteilig oder ggf. vollständig vom Auftraggeber vergütet werden.

1.7 Kommt es während der Leistungserbringung zu einem Unfall, so wird der Eigentümer des verursachenden Tieres haftpflichtig gemacht. Der entstandene Schaden beinhaltet eine private Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung des Hufbearbeiters, sowie die Schadensersatz- und Verdienstausfallforderung des Auftragnehmers.

2. Ort und Zeitpunkt

2.1 Auftraggeber und Auftragnehmer erbringen ihre Leistung an einem von beiden Seiten bestätigten Ort und Zeitpunkt.

2.2 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung nur, wenn der Eigentümer oder eine von Ihm beauftragte geschäftsfähige Person anwesend ist. Ausnahmen können vereinbart werden.

2.3 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung nur, wenn vor Ort eine Arbeitsumgebung besteht, die eine tadellose und für Mensch und Tier sichere Arbeit zulässt.

2.4 Eine Stornierung oder Änderung des Ortes oder des Zeitpunktes ist nur mit Bestätigung gültig.

2.5 Verspätungen durch unvorhergesehene Ereignisse müssen von beiden Seiten bis zu einer Dauer von einer halben Stunde akzeptiert werden.

2.6 Kann die Leistung aus vorgenannten Gründen nicht erbracht werden, kann ein Schadenersatz in maximaler Höhe des Auftragswertes verlangt werden.

2.7 Ein Schadenersatz wird ausgeschlossen bei einer Verhinderung durch höhere Gewalt oder offensichtlicher Unmöglichkeit.

3. Annahme

3.1 Die Abnahme erfolgt sofort nach Beendigung der Arbeit durch den Eigentümer oder einer von Ihm beauftragten geschäftsfähigen Person.

3.2 Ist der Eigentümer oder eine von Ihm beauftragte geschäftsfähige Person zum Zeitpunkt der Abnahme nicht mehr anwesend oder verhindert, so gilt die Abnahme als gegeben.

4. Preise und Zahlung

4.1 Es gelten die in der derzeit gültigen Preisliste angegebenen Preise. Eventuelle Vergünstigungen bzw. Rabatte haben keinen Anspruch auf Dauerhaftigkeit. Es gelten Mindestpreise. Die erbrachte Leistung kann aufgrund von Mehraufwand und auf der Preisliste angegebener Posten von der eigentlichen, zur Zeit der Leistungserbringung gültigen Preisliste abweichen.

4.2 Die Zahlung ist sofort nach der Abnahme fällig und kann in Bar oder per Bank-Karte (giropay) beglichen werden.

4.3 Sollte es sich bei der Beschlagausführung bzw. Hufbearbeitung um eine orthopädische oder therapeutische Maßnahme handeln, die von einer tierärztlichen Einrichtung angewiesen wurde, wird die Leistung aufwandsgerecht abgerechnet.

4.4 Sollte es sich bei der Beschlagausführung bzw. Hufbearbeitung um eine orthopädische oder therapeutische Maßnahme handeln, die nach Ansicht des Auftragnehmers das Wohlbefinden des Tieres verbessern oder mindestens erhalten kann, wird die Leistung aufwandsgerecht abgerechnet.

4.5 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so behalten wir uns vor den Mahnbescheid inkl. Mahnkosten nach 14 Tagen zu versenden. Bei wiederholter Mahnung treten wir von der Geschäftsbeziehung zurück. Der offene Zahlbetrag, inkl. zusätzlich entstandener Kosten, wird weiterhin eingefordert und ist zu begleichen. Es wird von gesetzlich geregelten Rechtsmitteln Gebrauch gemacht.

4.6 Wurde der Zahlbetrag im Vorfeld schon beglichen, der Auftraggeber tritt aber vom vereinbarten Vertrag zurück, so kann die Leistungserfüllung durch den Auftragnehmer nicht zu Stande kommen. Hierfür kann eine Entschädigung bis zur Hälfte des Auftragswertes durch den Auftragnehmer einbehalten werden. Die Restsumme wird dann auf ein individuell vereinbartes Konto zurückerstattet.

5. Ende des Werkvertrages

5.1 Mit der Abnahme und der Zahlung endet der Werkvertrag.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung für seine Arbeit von 5 Tagen. Eine Gewährleistung gilt nur bei mangelhafter Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme.

6.2 Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die in direktem und zeitlichem Zusammenhang mit seiner Arbeit stehen.

6.3 Die Gewährleistung und Haftung erlischt, wenn den Empfehlungen über die Nutzung oder Haltung des Pferdes in Bezug auf den Huf nicht Folge geleistet wird, das Tier über seine natürliche Bestimmung hinaus belastet wird, der Schaden nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten ist oder auf mögliche Folgen im Voraus hingewiesen wurde.

6.4 Ein Mangel muss dem Auftragnehmer sofort bekannt gegeben werden. Es muss ihm die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben werden.

6.5 Ein Schaden muss dem Auftragnehmer unverzüglich gemeldet werden. Es muss ihm, einer beauftragten Person, sowie der Versicherung die Möglichkeit zur Begutachtung des Schadens gegeben werden.

6.6 Schadenersatz für einen Mangel kann maximal in Höhe des Auftragswertes verlangt werden. Schadenersatz für einen Schaden kann maximal in Höhe der gesetzlichen Mindestsumme verlangt werden.

6.7 Die Arbeit an Hufen von lahmen oder an Hufkrankheiten leidender Pferde erfordert eine besondere Sorgfalt. Trotz aller Bemühungen kann nicht gewährleistet werden, dass sich sofort nach einer verordneten Therapie- oder Orthopädiemaßnahme ein Behandlungserfolg einstellt.

6.7.1 Bei mangelnder Hufhornqualität (sprödes, bröckeliges, mürbes oder von Fäulnisprozessen befallenes Hufhorn) und bei sehr kurz gelaufenen Hufen besteht ein erhöhtes Risiko für die Entstehung von Nageldruck oder einer Vernagelung. Bei Klebungen an Hufen mit mangelhafter Hufhornqualität besteht trotz sorgfältig und fachgerecht ausgeführter Arbeit ein erhöhtes Risiko für die Entstehung von Fäulnisprozessen und/oder Hufabszessen.

6.7.2 Für vorstehend beschriebene Risiken kann aus diesen Gründen keine Haftung übernommen werden. Es wird nur das Tätigwerden und nicht das herbeiführen eines bestimmten Erfolges geschuldet.

6.8 Die H. Frank Hufbeschlags GmbH weist darauf hin, dass der Hufbearbeiter in Fällen von Beschädigungen, die durch die folgenden und vergleichbaren Umstände bedingt werden, nur eingeschränkt haftpflichtig gemacht werden kann:

  • mangelhafte Beschaffenheit des Hufhornes
  • ausgebrochener Tragerand
  • lose und hohle Wand in großer Ausdehnung
  • sehr dünne und steilstehende Hornwände
  • alte, in der Hornwand sitzende Nagelreste, deren Vorhandensein nicht erkennbar ist
  • unsichtbare Fehler am Hufnagel
  • Unruhe oder Widersetzlichkeit des zu bearbeitenden Tieres
  • nicht schmiedefromme Pferde oder junge Pferde beim Erstbeschlag
  • Erschrecken der Tiere während des Bearbeitens durch nicht vorhersehbare Ursachen (Straßengeräusche, Donner, etc.)

7. Salvatorische Klausel

7.1 Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Werkvertrag ergebenen Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

7.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Letzte Änderung: 13.08.2024